Übersicht
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Vereinsorgane
§ 7 Vorstand
§ 8 Schützenrat
§ 9 Schützenversammlung
§ 10 Wahlen und Beschlüsse bei der Schützenversammlung
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen der Schützenversammlung
§ 12 Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Schützenverein Erpen-Timmern e. V." Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dissen-Erpen aTW.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.
  3. Dieser Zweck wird besonders verwirklicht
    • durch die Pflege des Amateurschießsports, indem Schießsportanlagen errichtet und erhalten, Übungen zur sportlichen Ertüchtigung abgehalten und die Erzielung von Leistungen, Platzierungen und Preisen bei Sportwettkämpfen angestrebt wird; dabei werden die Jugendschützen besonders unterstützt.
    • durch die Erhaltung und Pflege des alten Schützenbrauchtums als Geschichte und Tradition des Schießsports, insbesondere durch das Königsschießen und die Umzüge.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  2. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt ist bis zum 30. September mit Wirkung zum jeweils folgenden 31. Dezember möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied.
    a.) schuldhaft in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt,
    b.) durch grobe Unvorsichtigkeit bei der Handhabung der Schusswaffen andere gefährdet,
    c.) einen Teilnehmer einer Veranstaltung erheblich beleidigt oder tätlich angreift,
    d.) mehr als ein Jahr mit seinem Beitrag trotz Mahnung im Rückstand bleibt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet unter Gewährung rechtlichen Gehörs der Vorstand.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, dort den Schießsport zu betreiben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Den Königsschuss kann jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgeben.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die Schützenversammlung.
  2. Die Schützenversammlung kann unterschiedliche Beiträge für solche Schützen beschließen, die ausschließlich auf Vereinsebene schießen (Vereinsschützen), und für solche Schützen, die auch auf höherer Ebene schießen (Wettkampfschützen). Die Wettkampfschützen erhalten auf Antrag gegen Nachweis einen Ersatz ihrer erforderlichen Aufwendungen in angemessener Höhe. Das Nähere regelt der Vorstand.
  3. Mitglieder, die durch einen Beschluss des Schützenrats zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind, sind von der Beitragspflicht befreit.

Link zur Beitragsordnung ab 01.01.2010

 

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  1. die Schützenversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Schützenrat.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a.) dem/der Präsidenten/in,
    b.) dem/der Vizepräsidenten/in,
    c.) dem/der 1. Kassierer/in,
    d.) dem/der 2. Kassierer/in,
    e.) dem/der 1. Schriftführer/in,
    f. ) dem/der 2. Schriftführer/in.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands haften nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit.
  3. Der Vorstand wird vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten mit einer Frist von mindestens fünf Tagen einberufen. Ferner ist auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern eine Vorstandssitzung einzuberufen. Außerdem finden Vorstandssitzungen an den regelmäßig wiederkehrenden Terminen statt, die die Vorstandsmitglieder durch Beschluss vereinbart haben. Die Vorstandssitzung wird vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

§ 8 Schützenrat

  1. Der Schützenrat berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
  2. Dem Schützenrat gehören an:
    a.) die Vorstandsmitglieder gemäß § 7 dieser Satzung,
    b.) der/die 1. Sportleiter/in,
    c.) der/die Damensportleiter/in,
    d.) der/die Jugendsportleiter/in,
    e.) ein/e Vertreter/in des Festausschusses,
    f.) ein Vertreter der 2. Kompanie,
    g.) eine Vertreterin der 6. Kompanie.
  3. Der Schützenrat wird vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten mit einer Frist von mindestens fünf Tagen einberufen. Ferner finden Sitzungen des Schützenrats an den regelmäßig wiederkehrenden Terminen statt, die die Mitglieder des Schützenrats durch Beschluss vereinbart haben. Jeder ordnungsgemäß nach Satz 1 oder 2 einberufene Schützenrat ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet der Schützenrat mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied des Schützenrats eine Stimme.
  4. Die Mitglieder des Schützenrats gemäß Absatz 2 erhalten auf Antrag gegen Nachweis einen Ersatz ihrer erforderlichen Aufwendungen in angemessener Höhe.

 

§ 9 Schützenversammlung

  1. Schützenversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich. Die Einberufung einer Schützenversammlung kann außerdem von mindestens zehn Prozent der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt werden; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
  2. Die erste Schützenversammlung im Kalenderjahr trägt den Namen "Jahreshauptversammlung". Bei der Jahreshauptversammlung werden die im laufenden Jahr erforderlichen Wahlen vorgenommen, Satzungsänderungen beschlossen, die Berichte zum Verlauf des Vorjahres gehört, der Vorstand für das vergangene Jahr entlastet und auch gegebenenfalls die Auflösung des Vereins beschlossen.
  3. Die Jahreshauptversammlung wird vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten schriftlich durch einfachen Brief oder durch Postkarte oder per E-Mail mit einer Frist von vierzehn Tagen einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Vorstand bekanntgegebene Adresse gerichtet worden ist. Die anderen Schützenversammlungen werden vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten durch einen Aushang im Schützenhaus des Vereins in Erpen mit einer Frist von vierzehn Tagen einberufen. Bei jeder Einberufung sind die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Zusammenkunft mitzuteilen. Vorstandswahlen und Beschlüsse auf Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins außerhalb der Jahreshauptversammlung dürfen auf Schützenversammlungen nur bei Wahrung der Form des Satzes 1 vorgenommen werden.
  4. Die Schützenversammlung wird vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet; sind beide verhindert, so wählt die Schützenversammlung einen Versammlungsleiter, der Mitglied des Vorstands sein soll.
  5. Durch Beschluss der Schützenversammlung kann die in der Einladung vorgeschlagene Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

 

§ 10 Wahlen und Beschlüsse bei der Schützenversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Schützenversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Jedes anwesende Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist stimmberechtigt. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Schützenversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich mit verdeckten Stimmzetteln (geheim) abgestimmt werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstands und des Schützenrats, außer den Vertretern der Kompanien, werden einzeln durch Handaufheben gewählt. Wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich mit verdeckten Stimmzetteln (geheim) abgestimmt werden. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält; steht nur ein Kandidat zur Wahl so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ist bei einer Wahl ein Kandidat abwesend, so muss von ihm eine schriftliche Erklärung vorliegen, dass er die Wahl annehmen würde. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt.
  3. Jedes Mitglied des Vorstands und des Schützenrats wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar
    a.) in einem Jahr mit gerader Jahreszahl:
    der/ die Präsident/in, der/die 2. Kassierer/in, der/die 2. Schriftführer/in, der/die 1. Sportleiter/in, der/die Jugendsportleiter/in;
    b.) in einem Jahr mit ungerader Jahreszahl:
    der/die Vizepräsident/in, der/die 1. Kassierer/in, der/die 1. Schriftführer/in, der/die Damensportleiter/in, ein/e Vertreter/in des Festausschusses.
  4. Die Schützenversammlung wählt insgesamt zwei Rechnungsprüfer einzeln in jährlichem Wechsel für jeweils zwei Jahre. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Auf deren Antrag erfolgt die Entlastung der Kassierer und des Vorstands durch Beschluss der Schützenversammlung.
  5. Die Kompanievertreter werden von ihren Kompanieversammlungen bestimmt.

 

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen der Schützenversammlung

Die Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten und vom Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll wird bei der nächsten Sitzung der Schützenversammlung vorgelesen und genehmigt.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dissen aTW zwecks Verwendung zur Förderung des gemeinnützigen örtlichen Schießsports.

 

Dissen - Erpen, den 17. Februar 2001

 

1. Änderung beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 21.2.2004 (§ 3 Abs. 2 Satz 2)

2. Änderung beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 27.2.2010 (§ 1 Abs.1 S.1, § 9 Abs.3)